Schulreglement
- Unterricht
- Schüler und Eltern
- Schulgeld
- Rechtsmittel
- Schlussbestimmungen
1. Unterricht
Art. 1: Angebot
a) Allgemeiner Musik- und Instrumentalunterricht: Der Unterricht an der Musikschule Landquart und Umgebung (MSLU) umfasst praktische und theoretische Musikausbildung für Vorschulpflichtige, Schulkinder, in der Ausbildung stehende Jugendliche (bis zum erfüllten 20. Altersjahr) und Erwachsene. Er gliedert sich in einer Aufbau- sowie in einer Fortbildungsstufe.
b) Bewegungsunterricht: Im Bewegungsfach beinhaltet der Unterricht Bewegungselemente aus klassischem Ballett, Ausdruckstanz sowie allgemeine Spielvorgaben, welche die körperlichen Ausdrucksmöglichkeiten erweitern.
c) Ensemblespiel: Dem Ensemblespiel als Möglichkeit zur Förderung des häuslichen und gemeinsamen Musizierens wird besonders Beachtung geschenkt. Dabei werden möglichst viele Arten des Zusammenspiels erprobt.
Art. 2: Orte
Die Grundausbildung (Musikalische Früherziehung/Grundschulung) wird wenn möglich in allen Verbandsgemeinden durchgeführt. Beim Instrumentalunterricht ist für die Bestimmung der Unterrichtsorte in der Regel ein Pensum von mindestens 4 Lektionen zu 30 Minuten pro Lehrperson und Tag massgebend.
Die Unterrichtsräume werden von den Verbandsgemeinden zur Verfügung gestellt. Vorstand und Schulleitung sind für deren Qualität bemüht.
Falls der Unterricht in den privaten Räumen der Lehrperson stattfindet, muss der Erziehungsberechtigte sein schriftliches Einverständnis dazu geben.
Art. 3: Lehrkörper
Die MSLU ist für die Anstellung von qualifizierten Fach-Lehrpersonen besorgt. Die Wahl erfolgt auf Antrag der Schulleitung durch den Vorstand der MSLU.
Art. 4: Schülerkonzerte
Regelmässig werden von der Musikschule öffentliche Schülerkonzerte durchgeführt. Diese dienen den Schülerinnen und Schülern zur Übung im öffentlichen Auftreten und geben dem Publikum Einblick in die Tätigkeit der Musikschule. Schülerkonzerte und max. eine dazu notwendige Probe können gesamthaft als 1 Lektion kompensiert werden. Eine solche Kompensation ist pro Semester nur einmal möglich.
Art. 5: Sonstige Aktivitäten
Als Erweiterung der Ausbildung können instruktive Veranstaltungen und Exkursionen, der Besuch von Proben und Konzerten, Solistenpräsentationen, Werkbesichtigungen usw. organisiert werden, welche die Schülerinnen und Schüler mit den vielfältigen künstlerischen und handwerklichen Aufgabenbereichen des Berufsmusikers und des Instrumentenbauers vertraut machen sollen. Die Finanzierung dieser Veranstaltungen erfolgt durch die Teilnehmer oder private Defizitträger. Organisiert werden diese Veranstaltungen durch die Lehrpersonen, die Fachschaften oder die Schulleitung.
Art. 6: Semester
Ein Musikschuljahr gliedert sich in zwei Semester: 1. Semester: August – Januar 2. Semester: Februar - Juni.
Art. 7: Anzahl Lektionen
Ein Semester enthält 18 Unterrichtswochen. Unterricht wird gemäss festgelegtem Plan während den Volksschul-Semesterwochen erteilt. Ausnahmen bilden gesetzliche Feiertage, siehe Art. 17.
Art. 8: Unterrichtszeiten
Nach Bekanntgabe der Stundenpläne der Volksschule werden die Unterrichtszeiten der MSLU (Tag und Zeit) in der ersten Schulwoche nach den Sommerferien (Einteilungswoche), in der Regel von der Lehrperson zusammen mit den Schülerinnen und Schülern / Eltern, festgelegt.
Art. 9: Dauer der Lektionen
Die Lektionen dauern 30, 40, 50 oder 60 Minuten. Diese Dauer wird für den Einzelunterricht vom Fachlehrer nach Absprache mit der Schülerin oder dem Schüler, resp. dessen gesetzlichem Vertreter, festgelegt. Die Lektionsdauer für die Musikalische Früherziehung und die Musikalische Grundschule beträgt 45 Minuten; für Ensembles und Kurse 60 Minuten, für Ballettunterricht 60 resp. 75 Minuten.
Art. 10: Qualität
Die Schulleitung überprüft die Qualität des Unterrichts.
2. Schüler und Eltern
Art. 11: Anmeldung
Die Anmeldung für den Besuch der Musikschule hat für das 1. Semester bis am 31. Mai, für das 2. Semester bis am 30. November schriftlich mit dem offiziellen Anmeldeformular zu erfolgen. Mit der Unterschrift verpflichten sich die Musikschülerinnen und Schüler, resp. deren gesetzliche Vertreter, den Unterricht während mindestens einem Semester zu besuchen, die von der MSLU erlassenen Reglemente und Verordnungen einzuhalten und das Schulgeld innert Monatsfrist nach Rechnungsstellung zu begleichen. Der gesetzliche Vertreter verpflichtet sich, das Schulgeld auch über das 18. Lebensjahr des Schülers hinaus mit zu tragen. Neuzuzüger können den Unterricht während eines laufenden Semesters aufnehmen, sofern die zuständige Gemeinde die entsprechende Genehmigung erteilt.
Art. 12: Abmeldung
Austritte, Fach- oder Lehrerwechsel sind nur auf Ende des Semesters möglich. Jede Änderung muss für das 1. Semester bis am 31. Mai, für das 2. Semester bis am 30. November schriftlich dem Sekretariat mitgeteilt werden. Bricht eine Schülerin oder ein Schüler den Unterricht während eines Semesters ab, besteht kein Anspruch auf Schulgeldreduktion. Erfolgt keine schriftliche Abmeldung, so läuft der Vertrag mit der MSLU weiter und das Schulgeld wird für ein weiteres Semester fällig.
Art. 13: Zuteilung
Die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler erfolgt durch die Schulleitung. Wünsche bezüglich Lehrperson werden nach Möglichkeit berücksichtigt.
Art. 14: Versicherung
Die Unfallversicherung ist Sache der Schülerin, des Schülers.
Art. 15: Präsenzkontrolle
Die Lehrperson führt über die Anwesenheit der Schülerschaft eine Präsenzliste. Die Lehrperson ist verpflichtet, die Lektionen regelmässig zu erteilen und die Unterrichtszeiten einzuhalten. (Ausnahmen siehe Art. 19)
Art. 16: Pflichten
Die Musikschülerinnen und Schüler sind verpflichtet, die belegten Fächer gewissenhaft und pünktlich zu besuchen. Die Schulhausordnung der jeweiligen Unterrichtslokale ist für alle verbindlich.
Auftritte an Anlässen, die nicht von der MSLU organisiert sind, müssen der Lehrperson vorgängig mitgeteilt werden.
Art. 17: Stundenausfall
Durch die Schülerin/den Schüler versäumte Unterrichtsstunden sind grundsätzlich verfallen. Gesetzliche Feiertage sind unterrichtsfrei und nicht nachholpflichtig. Ausfälle durch besondere Schulanlässe (Schulreise, Sporttag etc.) können nur in Ausnahmefällen nachgeholt werden.
Bei Krankheit oder Unfall des Schülers wird ab der dritten aufeinander folgenden Ausfallstunde gegen Vorweisung eines Arztzeugnisses das Schulgeld für die ausgefallenen Lektionen gutgeschrieben.
Art. 18: Ferien/Feiertage
Ferien, allgemeine Feiertage und allfällige weitere Freitage richten sich nach der Volksschule am Unterrichtsort.
Art. 19: Stundenausfall Lehrperson
Ist die Lehrperson krank, werden die ausgefallenen Lektionen bei der nächsten anfallenden Semesterrechnung gut geschrieben oder bei Austritt rückvergütet. Andere von der Musiklehrerin oder dem Musiklehrer verursachte Stundenausfälle (Konzerte, Anlässe bei anderen Musikschulen etc.) werden durch diese den Schülern rechtzeitig mitgeteilt. Die Ausfälle sind grundsätzlich vor- oder nachzuholen.
Art. 20: Besondere Regelung in ausserordentlichen Situationen
Der Musikunterricht wird grundsätzlich im Präsenzunterricht durchgeführt. Ist in Ausnahmesituationen (Pandemie, Quarantäne, Isolation, usw.) der Präsenzunterricht nicht möglich, wird nach Anordnung/in Absprache mit der Schulleitung im Fernunterricht (Distance-Learning) unterrichtet.
Schulgelder sind auch in diesem Fall vollumfänglich zu zahlen und werden nicht zurückerstattet. Bei Totalausfall des Unterrichts wegen höherer Gewalt ist die Musikschule nicht verpflichtet, Schulgelder zurückzuerstatten.
Art. 21: Instrumentenkauf
In der Regel haben die Schüler für die zum Unterricht erforderlichen Instrumente besorgt zu sein. Die Lehrperson kann ihnen bei der Auswahl beratend zur Seite stehen. Der Blockflötenunterricht wird nur auf Instrumenten mit barocker Bohrung erteilt.
Art. 22: Unterrichtsmaterialien
Die Anschaffung der im Unterricht benötigten Materialien geht zu Lasten der Schülerinnen und Schüler.
Musikalien, die in der Kammermusik, im Orchester, in Ensembles oder im Chor benötigt werden, stellt die Musikschule leihweise zur Verfügung.
Art. 23: Sorgfaltspflicht
Für durch Schülerinnen und Schüler beschädigte Musikalien, Instrumente und sonstige Gegenstände ist dieser bzw. sein gesetzlicher Vertreter vollumfänglich haftbar.
3. Schulgeld
Art. 24: Rechnungsstellung
Das Schulgeld wird halbjährlich, zu Beginn des Semesters, in Rechnung gestellt.
Art. 25: Schulgeldordnung
Das Schulgeld wird jährlich vom Vorstand gemäss Budget festgelegt.
Art. 26: Schulgeldermässigung
Der Vorstand kann in begründeten Fällen eine Ermässigung oder Rückerstattung des Schulgeldes bewilligen. Die Pro Juventute ermöglicht bei Bedarf eine Schulgeldreduktion. Ein entsprechendes Formular liegt jeder Schulgeldrechnung bei.
4. Rechtsmittel
Art. 27: Rechtsmittel
Gegen Entscheide der Musikschulleitung kann beim Vorstand innert 10 Tagen Beschwerde geführt werden. Entscheide und Beschlüsse des Vorstandes können innert 20 Tagen bei der DV angefochten werden. Gegen Entscheide der DV kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Rekurs eingereicht werden.
5. Schlussbestimmung
Art. 28: Schlussbestimmung
Dieses Schulreglement wurde vom Vorstand der MSLU am 21. Dezember 2020 genehmigt und ersetzt alle vorgängigen Reglemente.